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Umgangsrecht5 Min. Lesezeit

Mutter verweigert den Umgang: Was tun, wenn noch kein Umgangstitel besteht?

Wenn die Mutter den Kontakt zum Kind verhindert: Wie Väter den Umgang dokumentieren, Unterstützung beim Jugendamt suchen und eine gerichtliche Regelung erreichen können.

Von Rechtsanwalt Martin Sommerfeld

Ein vereinbartes Treffen wird abgesagt, auf Nachrichten kommt keine Antwort oder die Mutter erklärt, dass Sie Ihr Kind vorerst nicht sehen dürfen. Besonders schwierig ist diese Situation, wenn bisher alles mündlich abgesprochen war und noch keine gerichtliche Umgangsregelung besteht. Entscheidend ist jetzt, den Kontakt zum Kind mit konkreten, nachvollziehbaren Schritten zu sichern.

Kurzantwort: Auch ohne gerichtlichen Beschluss besteht grundsätzlich ein Umgangsrecht. Für eine zwangsweise Durchsetzung einzelner Umgangstermine brauchen Sie jedoch einen vollstreckbaren Umgangstitel. Scheitert eine Einigung, kann das Familiengericht den Umgang regeln; bei besonderer Dringlichkeit kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht.

Umgangsrecht besteht auch ohne gemeinsames Sorgerecht

Nach § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist dazu berechtigt und verpflichtet. Für einen rechtlichen Vater hängt dieses Recht nicht davon ab, ob er mit der Mutter verheiratet ist oder das gemeinsame Sorgerecht hat.

Das Gesetz legt aber keine festen Besuchszeiten für jede Familie fest. Welche Regelung passt, richtet sich insbesondere nach dem Alter des Kindes, seinen Bindungen und seiner Alltagssituation. Bestehen konkrete Schutzbedenken, muss diesen nachgegangen werden. Das Familiengericht kann den Umgang zum Wohl des Kindes ausgestalten, etwa begleitet, oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen einschränken beziehungsweise ausschließen.

1. Einen konkreten Umgangsvorschlag machen

Schreiben Sie der Mutter sachlich, wann und wo Sie Ihr Kind sehen möchten. Benennen Sie Beginn, Ende und Übergabeort und bieten Sie gegebenenfalls einen Ersatztermin an. Bitten Sie um eine Antwort innerhalb einer der Situation angemessenen Frist.

Eine mögliche Formulierung lautet:

Ich möchte am Samstag von 10 bis 16 Uhr Zeit mit unserem Kind verbringen und es wie bisher bei dir abholen und zurückbringen. Falls der Termin nicht passt, schlage bitte einen Ersatztermin vor. Bitte gib mir bis Donnerstag Bescheid, damit wir planen können.

Passen Sie den Vorschlag an die bisherigen Kontakte und die Bedürfnisse Ihres Kindes an. Bei einem längeren Kontaktabbruch kann ein schrittweiser Wiederbeginn sinnvoll sein. Vermeiden Sie Vorwürfe, Drohungen und Diskussionen über den Paarkonflikt.

2. Verweigerte Kontakte dokumentieren

Eine übersichtliche Chronologie hilft bei der Beratung und bei einer möglichen gerichtlichen Klärung. Halten Sie fest:

  • Wann fand der letzte Kontakt statt, und wie war der Umgang davor organisiert?
  • Welche Termine haben Sie vorgeschlagen oder vereinbart?
  • Wann wurde abgesagt, und welche Begründung wurde genannt?
  • Haben Sie Ersatztermine angeboten, und wie wurde darauf reagiert?
  • Welche Vermittlungsversuche gab es bereits?

Bewahren Sie vorhandene E-Mails und Nachrichten mit Datum auf. Beschreiben Sie konkrete Vorgänge und trennen Sie Beobachtungen von Vermutungen. Ziehen Sie Ihr Kind nicht als Boten in den Streit hinein und setzen Sie es nicht unter Druck, sich für einen Elternteil zu entscheiden.

3. Das Jugendamt um Unterstützung bitten

Das Jugendamt kann bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Umsetzung vereinbarter Regelungen unterstützen. Die Grundlage für Beratung und Unterstützung ist § 18 Abs. 3 SGB VIII.

Bitten Sie um zeitnahe Vermittlung und bringen Sie Ihre Chronologie sowie einen konkreten Umgangsvorschlag mit. Eine gemeinsame schriftliche Vereinbarung kann den Alltag verlässlicher machen. Sie ersetzt allerdings keinen vollstreckbaren gerichtlichen Titel. Das Jugendamt kann eine verbindliche gerichtliche Umgangsentscheidung auch nicht selbst erlassen.

Wenn die Mutter jede Vermittlung ablehnt oder der Kontakt weiter abbricht, sollten Sie eine gerichtliche Regelung prüfen lassen. Ein vorheriger erfolgloser Jugendamtstermin ist keine allgemeine Voraussetzung dafür, das Familiengericht anzurufen.

4. Eine konkrete Umgangsregelung beim Familiengericht beantragen

Kommt keine tragfähige Einigung zustande, können Sie beim Familiengericht eine Regelung des Umgangs beantragen. Ziel ist eine auf Ihr Kind abgestimmte und hinreichend bestimmte Regelung. Der Vorschlag sollte insbesondere festlegen:

  • regelmäßige Umgangstage mit Beginn und Ende,
  • Ort und Ablauf der Übergaben sowie Abholung und Rückweg,
  • bei Bedarf Ferien, Feiertage und besondere Anlässe,
  • gegebenenfalls eine schrittweise Wiederaufnahme des Kontakts.

Erklären Sie, wie der Umgang bisher verlief, seit wann er scheitert und weshalb die vorgeschlagene Regelung für Ihr Kind geeignet ist. Fügen Sie die wesentlichen Unterlagen und Nachrichten bei.

Umgangsverfahren sind vorrangig und beschleunigt zu führen. Nach § 155 FamFG soll der erste Erörterungstermin spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das ist keine Garantie, dass das Verfahren innerhalb eines Monats abgeschlossen ist.

Auch im Verfahren bleibt eine Einigung möglich: Billigt das Gericht eine Umgangsvereinbarung, kann sie als gerichtlicher Vergleich aufgenommen werden. Das regelt § 156 Abs. 2 FamFG.

5. Bei Dringlichkeit eine vorläufige Regelung prüfen

Wenn der Kontakt vollständig abgebrochen ist und weiteres Warten die Beziehung zum Kind gefährden könnte, sollte geprüft werden, ob eine einstweilige Anordnung sinnvoll ist. Nach § 49 FamFG setzt eine solche vorläufige Maßnahme unter anderem ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden voraus.

Dafür genügt nicht allein der Wunsch nach einer schnellen Entscheidung. Beschreiben Sie konkret, seit wann kein Kontakt mehr besteht, wie eng die Beziehung zuvor war und warum eine vorläufige Regelung jetzt erforderlich ist. Ob und in welcher Form das Gericht vorläufigen Umgang anordnet, hängt vom Einzelfall und vom Kindeswohl ab.

Warum jetzt noch kein Ordnungsgeld möglich ist

Eine private Absprache oder das allgemeine gesetzliche Umgangsrecht reichen für ein Ordnungsgeld wegen ausgefallener Besuche nicht aus. § 89 FamFG knüpft Ordnungsmittel an die Verletzung eines Vollstreckungstitels. Für die Durchsetzung kommt es außerdem auf eine hinreichend bestimmte Regelung und den vorgeschriebenen Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung an.

Ohne Umgangstitel steht daher zunächst die gerichtliche Regelung im Mittelpunkt. Wird ein späterer Titel missachtet, kann gesondert geprüft werden, ob Vollstreckungsmaßnahmen möglich sind. Ein Ordnungsgeld wird auch dann nicht automatisch verhängt.

Was Sie vermeiden sollten

Versuchen Sie nicht, einen verweigerten Umgang durch eigenmächtige Abholung oder eine Auseinandersetzung an der Wohnungstür durchzusetzen. Halten Sie das Kind aus dem Elternkonflikt heraus. Auch das Einstellen von Unterhaltszahlungen schafft keinen Umgang: Unterhalt und Umgang sind getrennte rechtliche Fragen.

Nehmen Sie vorgebrachte Sorgen um das Kind ernst und lassen Sie klären, welche Lösung einen sicheren Kontakt ermöglicht. Ein sachlicher, kindbezogener Vorschlag ist für die weitere Klärung hilfreicher als pauschale Schuldzuweisungen.

Die nächsten Schritte gemeinsam vorbereiten

Wenn die Mutter den Umgang verweigert und noch kein Umgangstitel besteht, unterstützt Rechtsanwalt Martin Sommerfeld Sie dabei, Ihre Situation einzuordnen und eine konkrete Umgangsregelung vorzubereiten. Bringen Sie zur Beratung die bisherige Korrespondenz, eine kurze Chronologie und vorhandene Unterlagen zur Vaterschaft und zum Sorgerecht mit.

Die Erstberatung kostet 150 €. Bitte melden Sie sich per E-Mail, um einen Termin abzusprechen: kontakt@rechtsanwalt-sommerfeld.de.

Rechtsanwalt Martin Sommerfeld

Über den Autor

Rechtsanwalt Martin Sommerfeld

Martin Sommerfeld berät und vertritt Eltern im Umgangsrecht und Sorgerecht. Seine Kanzlei befindet sich in Berlin.